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Wirtschaftskriminalität – syn. „Kriminalität in der Wirtschaft“ -  ist eine besondere Form des Vermögensdelikts. Wirtschaftskriminalität gehört zum Wirtschaftsleben - nicht zwangsläufig zu einem bestimmten Wirtschaftssystem. Wirtschaftskriminalität ist die Kriminalität, die den vergleichsweise höchsten finanziellen Schaden anrichtet und den Strafverfolgungsbehörden die vergleichsweise höchsten Schwierigkeiten bereitet. Wirtschaftskriminalität ist davon geprägt, dass sie in weiten Teilen strafrechtlich nicht erfasst werden kann. 

Definition der Wirtschaftskriminalität   -   Link: Auf einen Blick (BKA-1-Seiten-Statistik)

Eine über die vorstehende Darstellung hinausgehende, allgemein anerkannte Definition dessen, was Wirtschaftskriminalität ist, gibt es in Deutschland nicht. Zur Wirtschaftskriminalität zählen, neben den spezifischen, d.h. unternehmensbezogenen  Delikten  auch Straftaten, die im Prinzip „jeder“ begehen kann und die nur aufgrund bestimmter Merkmale des Einzelfalls - vor allem die Professionalität der Tatausführung betreffend - darunter fallen.  Es handelt sich im wesentlichen um Vermögensdelikte, u.a. die Straftatbestände Betrug (§ 263 StGB),  Untreue (§ 266 StGB), Korruption (§§ 299 ff StGB), Nachahmungshandlungen und deren Begleitdelikte.

In der Festschrift „Gute Beispiele setzen - schlechte Sitten ins Unrecht“ veröffentlicht PRO HONORE e.V. 3 Aufsätze und 2 Referate zum Thema Wirtschaftskriminalität. Sie erfahren dort die vielfältigen Begehungsformen, Link.  und können sich in die Untiefen und Varianten des Themas hineinversetzen, insbesondere zur Korruption und zum Kettensystemschwindel (!), dessen wunderbare „Plausibilität“ nicht zuletzt von Finanz- und Anlagebetrügern bis zum „Platzen der Blase“ im Jahr 2008 in gigantischem Ausmaße Verwendung fand. Dass es so manches wirklich gibt, können viele nicht glauben - bis die Realität Platz greift. Von einer vollständigen Darstellung des Themas sind wir weit entfernt, gibt es doch zu viele branchenspezifische Handlungsabläufe, u.a. zu nennen  Produktpiraterie und Scharlatanerie/ Kurpfuschertum, die wir aus Gründen der Ausgewogenheit zu anderen Themen nicht alle publizieren wollen und können. 

Ein typisches Delikt in der der Wirtschaft ist die Bestechlichkeit und die Bestechung im Geschäftsverkehr, § 299 ff StGB. Bei der Bestechlichkeit kommen als Täter in Betracht Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens, also solche Personen, die für einen Betrieb tätig werden, ohne dessen Inhaber zu sein. Handelt der Unternehmer selber, dann kommt der Tatbestand der aktiven Bestechung und daneben insbesondere der Untreue in den Prüfbereich.  Die Handlungen müssen im Geschäftsverkehr erfolgt sein, d.h. es muss ein Wettbewerbszweck vorliegen, nach dem es dem Täter darauf ankommt, einen Vorteil als Gegenleistung für sein Geben zu erfahren.

Das große Gebiet der Ausschreibung zur Auftragsvergabe (siehe § 298 StGB) zählt zu den Felder, auf denen Korruption eine besonderes verheerende Wirkung aufzeigt. Kriminelles Zusammenwirken von Anbietern ist hier ebenso anzutreffen, wie skrupellose Handlungen auf Seiten der ausschreibenden Stellen.

Die Liste der Begleitdelikte ist lang. Sie reicht über Nötigung, Erpressung, Missbrauch bis hin zur Geldwäsche und zur Verschleierung durch politische Einflussnahmen.

Wichtig ist bei Maßnahmen zur Verhütung korruptiver Entwicklung und Entfaltung eine funktionierende Verknüpfung privater und öffentlicher Stellen und vor allem das Vertrauen der potentiellen Opfer und der Täter (Geber/Nehmer), die häufig in einer Struktur unvermeidbarer Kohärenz aufeinandertreffen. Es fehlt das Wissen um sog. Exit-Strategien und Verhaltensmuster, die es einem ermöglichen, ein Tatumfeld zu verlassen.

Fragen Sie uns im Einzelfall: ra-hamburg@t-online.de